Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es absurd erscheint, dass K.________ zusammen mit ihren Töchtern erfunden haben soll, das Wort «brätsche» auch als Ausdruck für Geschlechtsverkehr verwendet zu haben, dies einzig, um dann wahrheitswidrig zu behaupten, der Beschuldigte habe ebendiesen Begriff gegenüber den Mädchen verwendet. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Die Kammer ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen sowie K.________ überzeugt, dass der Beschuldigte und K.________ das Wort «brätsche» auch als Ausdruck für Sex verwendet haben, was die beiden Töchter, insbesondere C.________, wussten. Das pauschale Be-