Da C.________ nicht dumm sei und gewisse Dinge schon kapiert habe, habe sie dem Beschuldigten untersagt, diesen Ausdruck gegenüber den Kindern zu gebrauchen (pag. 26 Z. 122 ff.). Der Beschuldigte seinerseits führte auf die Frage, ob er das Wort «brätsche» als Ausdruck für Sex verwendet habe, zunächst aus, dass er diesen Ausdruck dafür nicht gebrauche (pag. 77 Z. 195). Im Anschluss suchte er dann eine Erklärung und sagte aus, einmal sei die Straf- und Zivilklägerin 1 weinend ins Schlafzimmer gekommen, da sie (die Straf- und Zivilklägerin 1) Angst gehabt habe, da ihre Mutter so geschrien habe.