26 Z. 122 ff.), übereinstimmend aus, dass dieses Wort für die Erwachsenen, d.h. für den Beschuldigten und K.________, auch Sex bedeutet habe. Konkret führte die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen hierzu aus, es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte den Kindern im Sinne einer Erziehungsmassnahme auch Mal gesagt habe, «i brätsche di». Dies sei manchmal aber auch nur spasseshalber gemeint gewesen und habe höchstens bedeutet, dass er den Kindern einen Klaps ausgeteilt hätte. Das Problem sei aber, dass für die Erwachsenen («uns») das Wort «brätsche» auch «figgen» bedeutet habe. Da C.______