Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesem Vorwurf erschöpfte sich auch hier weitgehend im Bestreiten. Im gleichen Atemzug ging er jeweils zum Gegenangriff über (vgl. etwa pag. 78 Z. 218 ff.) oder machte wahrheitswidrige Angaben (pag. 69 Z. 173 ff.). Dies macht seine Aussagen indessen nicht glaubhafter. Was das Wort «brätsche» anbelangt, so führten die Straf- und Zivilklägerinnen 1 (pag. 43) und 2 (pag. 361 Z. 33 f., pag. 366 Z. 31) sowie deren Mutter, Frau K.________ (pag. 26 Z. 122 ff.), übereinstimmend aus, dass dieses Wort für die Erwachsenen, d.h. für den Beschuldigten und K.________, auch Sex bedeutet habe.