Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erscheinen auch hinsichtlich dieses Vorfalls als glaubhaft. Sie schilderte, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst (hier fasste sich die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Videoeinvernahme oberhalb der Brüste an) und ihr auch auf das «Arsch» geschlagen, wenn niemand da gewesen sei. Zudem habe er ihr «aube» gesagt, «i brätsche di», aber nur so aus Spass, wobei sie auch sagte, sie wisse nicht, ob das Spass sei (1. Videoeinvernahme ab 14:28:15). Auf ihre Aussagen kann auch hinsichtlich dieses Vorfalls abgestellt werden. Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesem Vorwurf erschöpfte sich auch hier weitgehend im Bestreiten.