32 Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass es lediglich einmal zu einem Anfassen der Brüste resp. Schlagen auf den Po verbunden mit der Aussage, er (der Beschuldigte) «brätsche» sie (die Straf- und Zivilklägerin 1), gekommen ist. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erscheinen auch hinsichtlich dieses Vorfalls als glaubhaft.