z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er (pag. 242): mehrfach die Brüste der Privatklägerin in sexueller Absicht berührte sowie indem er ihr bei verschiedenen Gelegenheiten auf das Gesäss schlug und ihr dabei sagte, er «brätsche» sie, wobei sie wusste, dass er mit «brätsche» «Geschlechtsverkehr» meinte, weil er den Sex mit der Mutter jeweils so bezeichnete.