Mithin bleibt unklar, aus welchem Grund der – von der Straf- und Zivilklägerin 1 zwar glaubhaft geschilderte - Griff an den Genitalbericht erfolgte. Folglich hat ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, zu erfolgen. 11.3 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1 11.3.1 Konkreter Vorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziff.