Insbesondere wird nicht etwa umschrieben, dass der Beschuldigte an seinem Glied über eine gewisse Zeit rummanipuliert hätte. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Griff an den Genitalbereich bewusst und in sexueller Absicht vorgenommen hat, zumal ein solcher Griff - wie soeben erwähnt - durchaus auch gewohnheitsmässig ausgeführt wird. Mithin bleibt unklar, aus welchem Grund der – von der Straf- und Zivilklägerin 1 zwar glaubhaft geschilderte - Griff an den Genitalbericht erfolgte.