Der Beschuldige macht daher zu Recht geltend, dass es durchaus vorgekommen könne, dass sich ein Mann – ohne sexuellen Hintergedanken – an den Penis greife. In der Anklageschrift wird «lediglich» ein Griff an den Genitalbereich erwähnt. Ein solcher ist grundsätzlich unverfänglich. Über die Dauer, Art und Intensität des erwähnten Griffs an den Penis sagt die Anklageschrift nichts aus. Insbesondere wird nicht etwa umschrieben, dass der Beschuldigte an seinem Glied über eine gewisse Zeit rummanipuliert hätte.