Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch in diesem Punkt durchaus als glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall so, wie er von der Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert und in der Anklageschrift umschrieben worden ist, ereignet hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Griff in den Genitalbereich von gewissen Männern gewohnheitsmässig ausgeführt wird. Der Beschuldige macht daher zu Recht geltend, dass es durchaus vorgekommen könne, dass sich ein Mann – ohne sexuellen Hintergedanken – an den Penis greife.