31 hinsichtlich dieses Sachverhalts denn auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, beschränkte den Zeitraum, in welchem sich dieser Vorfall abgespielt haben soll, jedoch auf den 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 (in diesem Zeitraum wohnte die Familie P.________ in U.________). 11.2.2 Würdigung Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch in diesem Punkt durchaus als glaubhaft.