I.4.1 Lemma 1 der Anklageschrift weiter vorgeworfen, sich der sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er einmal lediglich mit Shorts bekleidet in ihr Zimmer gegangen und sich dort im Genitalbereich berührt habe (pag. 244). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.4.1 auch unter dem Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu würdigen. Schlussendlich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten