11.1.3 Fazit Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind, wie bereits oben unter Ziff. 9.2 ausführlich dargelegt und unter Ziff. 11.1.2 hinsichtlich des konkreten Vorfall nochmals dargetan, glaubhaft. Die Tatversion der Straf- und Zivilklägerin 1 wird durch die objektiven Beweismittel zwar nicht unterstützt, aber auch nicht erschüttert. Der Beschuldigte seinerseits hat sich mit seinem widersprüchlichen Aussageverhalten selber belastet. Für die Kammer ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.