I.1.3 der Anklageschrift umschrieben sind, vorgenommen hat. Was die Häufigkeit der Vorfälle anbelangt, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche mit einer umfangreichen und nachvollziehbaren Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 rund 40 Mal bzw. alle zwei Wochen (mit Ausnahme der Schulferien) mit der Straf- und Zivilklägerin 1 sexuelle Handlungen in seiner Wohnung in W.________ vorgenommen hat (pag. 502 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung), was der Kammer im Übrigen als vorsichtige Schätzung erscheint. 11.1.3 Fazit