Das pauschale Bestreiten des Beschuldigten vermag die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich in etliche Widersprüche versetzte. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen, wie sie in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift umschrieben sind, vorgenommen hat.