Er habe ihnen das Geld aber nur deshalb gegeben, damit sie sich etwas kaufen könnten, keineswegs aber habe es sich um Schweigegeld gehandelt. Für welche Zwecke der Beschuldigte den beiden Mädchen das Geld gegeben hat, kann letztlich aber nicht nachgewiesen und offen gelassen werden. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind, wie oben ausgeführt, absolut glaubhaft. Das pauschale Bestreiten des Beschuldigten vermag die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich in etliche Widersprüche versetzte.