__ sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 vorzunehmen, da die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen sehr oft in dieser Wohnung ein- und ausgegangen sei und daher auch jeder Zeit dort hätte erscheinen können, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Umstand stellt keineswegs einen Hinderungsgrund dar, zumal der Beschuldigte seine damalige Partnerin ja u.a. auch für Erledigungen weggeschickt hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils die Storen runtergelassen, die Tür abgeschlossen und ein Tuch auf das Sofa gelegt. Damit hat er genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen, damit das Ganze nicht auf-