Dass C.________ nicht erklären konnte, weshalb sich ihre Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln (Telefonauswertung) decken, sondern darauf mit Befremden und Erstaunen reagierte, vermag – wie dargelegt wurde – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei ihm gar nicht möglich gewesen, in der Wohnung in W.________ sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 vorzunehmen, da die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen sehr oft in dieser Wohnung ein- und ausgegangen sei und daher auch jeder Zeit dort hätte erscheinen können, kann dem nicht gefolgt werden.