Ein stereotypes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht erkennbar. Dass sie auf die sexuellen Handlungen an sich im freien Erzählen nicht einging und auch auf Nachfrage hin jeweils nur knappe Angaben dazu machte, erstaunt nicht, da sie angesichts ihres damaligen Alters das Ganze wohl nicht richtig einordnen konnte und ihr zudem der Wortschatz für die einzelnen Details fehlte. Hinzu kommt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 für das Vorgefallene ganz offensichtlich geschämt hat. Dass C.___