vgl. dazu auch oben Ziff. 9.2). Im Weiteren hat sie auch eigene Gedankengänge und Gefühle in einer altersgerechten Sprache geschildert (z.B.: Sie habe – nachdem der Beschuldigte ein Tuch auf das Sofa gelegt habe – zuerst schreien wollen, dies dann aber gelassen; sie habe einen Schock und Tränen in den Augen gehabt, aber nicht «grännen» wollen; usw.). Im Übrigen gab die Straf- und Zivilklägerin auch an, dass es («die Vergewaltigung») ihr sehr wehgetan habe, das habe sie dem Beschuldigten auch gesagt (pag. 32). Ein stereotypes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht erkennbar.