Die Kammer hält mit der Vorinstanz sodann fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 das Rahmengeschehen hinsichtlich der Montagnachmittage in der Wohnung des Beschuldigten in W.________ sehr detailliert, in sich stimmig, über alle Einvernahmen gleichbleibend (wenn auch sprunghaft in der Erzählung) und originell, mithin glaubhaft geschildert hat. Im Speziellen zu erwähnen gilt, dass sie etliche ausgefallene Details und Nebensächlichkeiten erwähnte, die kaum erfunden sein können (z.B. Hand streicheln, Tuch aufs Sofa, nur mit Wasser geduscht, usw.; vgl. dazu auch oben Ziff.