29 klägerin 1 aufkommen, zumal ja auch der Beschuldigte – wie erwähnt – eine Erklärung für die – seiner Ansicht nach gar nicht stattgefundenen – montäglichen Telefonate suchte. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Telefonauswertung die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zwar nicht stützen, aber auch nicht erschüttern. Die Kammer hält mit der Vorinstanz sodann fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 das Rahmengeschehen hinsichtlich der Montagnachmittage in der Wohnung des Beschuldigten in W._____