Hinsichtlich der Telefonanrufe ergänzte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann selber, dass der Beschuldigte sie auch unter der Woche angerufen habe, falls sie nicht abgenommen habe. Anlässlich ihrer zweiten Befragung bestätigte sie zudem ihre Angaben in den Aufzeichnungen, wonach der Beschuldigte sie oft auch an den Sonntagen gefragt habe. Die Ergebnisse der Telefonkontrolle lassen nach dem Ausgeführten jedenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivil-