vgl. auch oben Ziff. 8.5). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu dieser Thematik zu Recht fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits in ihren schriftlichen Notizen festgehalten hatte, dass der Beschuldigte sie jeweils am Sonntag gefragt habe, ob sie am Montag schulfrei habe («Jeden Sonntag fragt er bis wenn hast du Morgen schulfrei»; pag. 22). Hinsichtlich der Telefonanrufe ergänzte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann selber, dass der Beschuldigte sie auch unter der Woche angerufen habe, falls sie nicht abgenommen habe.