Hierbei ist jedoch vorab zu berücksichtigen, dass die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angeklagten Tatzeit erfassen und daher nicht wirklich aussagekräftig sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ja selber eine Ausrede für die Anrufe vom Montag (welche gemäss seinen Vorbringen aber gar nicht stattgefunden haben sollen) gesucht und mit der Metzgergeschichte gefunden zu haben schien (pag. 79 Z. 276 ff.; vgl. auch oben Ziff. 8.5).