Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Montagnachmittag schulfrei gehabt habe, weshalb er sie jeweils am Montag angerufen und zu sich eingeladen habe. Der Beschuldigte bringt hierzu zwar zutreffend vor, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 zu den Telefonanrufen am Montag nicht mit den objektiv eruierten Ergebnissen der Telefonkontrolle übereinstimmen. Hierbei ist jedoch vorab zu berücksichtigen, dass die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angeklagten Tatzeit erfassen und daher nicht wirklich aussagekräftig sind.