Die Würdigung der Aussagen von C.________ in Kombination mit ihrem Aussageverhalten während der Videobefragungen überzeugt. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Vorfall vollumfänglich an (pag. 497 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung) und es werden hier bloss noch einzelne Punkte aufgegriffen: Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat wiederholt und gleichbleibend ausgeführt, dass sie den Beschuldigten jeweils am Montagnachmittag getroffen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Montagnachmittag schulfrei gehabt habe, weshalb er sie jeweils am Montag angerufen und zu sich eingeladen habe.