Die Vorinstanz beschränkte den Tatzeitraum in der Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2018 (pag. 447) hinsichtlich dieses Vorwurfs gestützt auf die Aussagen der Strafund Zivilklägerin 1 auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 (vgl. pag. 502 f., S. 52 f. der Urteilsbegründung). An diese Tatzeitbeschränkung hat sich auch die Kammer zu halten. 11.1.2 Würdigung Die Vorinstanz hat diesen Anklagepunkt sehr ausführlich dargelegt und ihre Würdigung mit zahlreichen Akten- und Videoverweisen sowie Querverbindungen unter den verschiedenen Aussagen untermauert. Die Würdigung der Aussagen von C.________