sich] ohne Kenntnis von Dritten, insbesondere der Mutter der Privatklägerin, mit der Privatklägerin mehrmals an einem Montag-Mittag verabredete, sie in Z.________ am Bahnhof abholte, sie in die Wohnung neben dem Geschäft brachte, die Türe von innen verschloss und die Vorhänge zog, sie duschte oder sie duschen liess, selber duschte, ein Tuch auf das Sofa legte, sich auf dem Sofa auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin legte, sie küsste und oral befriedigte, sich anschliessend meistens von ihr oral befriedigen liess, indem er sie an den Haaren hielt, aber mehrfach auch, anstatt