Denn bereits die Art und der Umfang der Anschuldigungen sprechen - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - klar gegen eine erfundene Geschichte. Hätte die Mutter der Straf- und Zivilklägerinnen den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wäre es nämlich viel naheliegender gewesen, einen einzigen oder einige wenige – vom Ablauf her sich gleichende – Vorfälle abzusprechen. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. die etlichen angeklagten Sachverhalte).