Ihre Aussagen stimmen inhaltlich mit den Angaben ihrer Schwester, der Straf- und Zivilklägerin 1, überein, wobei sie die Vorfälle aber mit anderen Worten als C.________ schilderte. Auch sie hat originelle Details erzählt, welche kaum erfunden sein können (etwa, dass einer der Vorfälle am Ende des Ramadans passiert sei; dass der Beschuldigte während des Ramadans gut zu ihnen gewesen sei usw.). Widersprüche lassen sich in ihren Aussagen keine finden. Weiter hat auch sie nachvollziehbar erklärt, weshalb sie der Mutter nicht schon früher etwas von den Vorfällen erzählt hat.