677 Z. 35 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 hat klare, stimmige Aussagen gemacht, die nicht übertrieben erscheinen, den Beschuldigten nicht übermässig belasten und durchaus auch positive Elemente enthalten. Sie schilderte die Beziehung zum Beschuldigten sowie die Vorfälle über alle Einvernahmen hinweg konstant gleich und in einer altersgerechten Sprache. Ihre Aussagen stimmen inhaltlich mit den Angaben ihrer Schwester, der Straf- und Zivilklägerin 1, überein, wobei sie die Vorfälle aber mit anderen Worten als C.________ schilderte.