Auf Nachfrage hin gab sie dann an, sie wisse auch nicht weshalb, vielleicht, weil sie sich geschämt habe. Ihre Psychologin habe ihr auch gesagt, dass es nicht einfach sei, über so etwas zu sprechen (pag. 366 Z. 4 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 deutlich reifer ist als ihre jüngere Schwester C.________. Auch sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Ihr wurde die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihre Mutter (K.________) die Vorwürfe erfunden habe, vorgehalten, wozu sie ausführte, das stimme nicht, sie sei ja dabei gewesen, als er solche Sachen gesagt habe (pag. 677 Z. 3).