In der Hauptverhandlung gab D.________ an, zu Hause hätten sie zwischen der Einvernahme bei der Polizei und heute schon darüber gesprochen, aber sie habe ihrer Mutter gesagt, sie solle weniger darüber reden, weil es sie («uns») belaste, sie solle mit der Psychologin darüber reden (pag. 360 Z. 44 ff.). Befragt zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten bestätigte D.________, dass das Verhalten des Beschuldigten im Beisein der Mutter jeweils normal gewesen sei. Wenn sie (die beiden Mädchen) aber alleine mit ihm gewesen seien, hätten sie gewusst, dass er wieder solche Sachen erzähle.