Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung wiederum vollumfänglich anschliessen, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 483 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung). D.________ gab bei der Polizei am 28. September 2015 an, dass sie den Beschuldigten am Anfang nicht so gemocht habe, da sie eigentlich gewollt habe, dass ihre Mutter wieder mit ihrem Vater zusammen lebe. Später sei der Beschuldigte aber wie ein Vater für sie gewesen (pag. 55 Z. 14 f. und pag. 56 Z. 57).