Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte die Straf- und Zivilklägerin 1 die Aussagen nicht machen können, dies insbesondere auch angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten. Die Straf- und Zivilklägerin 1 liebte den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – wie einen Vater, weshalb für sie auch kein Grund bestand, diesen zu Unrecht zu belasten. 9.3 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz hat sich auch mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung wiederum vollumfänglich anschliessen, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag.