Daran vermögen einzelne Abweichungen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nichts zu ändern. Die Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Sie schilderte stimmig und nachvollziehbar den gesamten Ablauf vom Schaffen einer sexuellen Grundstimmung bis hin zum tatsächlichen Missbrauch durch den Beschuldigten. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte die Straf- und Zivilklägerin 1 die Aussagen nicht machen können, dies insbesondere auch angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten.