Der Beschuldigte stellte für die Straf- und Zivilklägerin 1 denn auch eine Art Ersatzvater dar (sie sagte ihm «Papi»), weshalb ihre Aussage, sie habe gar nicht realisieren können, was mit ihr passiert sei, umso nachvollziehbarer erscheint. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 spricht zusätzlich, dass sie auch Umstände zugegeben hat, welche unangenehm erschienen (z.B., dass sie sich auf Facebook als 18- Jährige ausgegeben hatte). Daran vermögen einzelne Abweichungen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nichts zu ändern.