wenn sie diese nicht selbst erlebt hätte. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin 1 auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich nicht sofort nach den ersten Übergriffen an die Mutter oder sonstige Personen wandte: Es sei ihr nämlich peinlich gewesen und sie habe Angst um das Familienglück gehabt. Zu beachten ist auch, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befand: Die Mutter war sehr verliebt in den Beschuldigten, man verreiste gemeinsam in die Ferien und die Familie profitierte von der finanziellen Unterstützung des Beschuldigten.