23 selbst erlebtes Geschehen sprechen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte die Vorfälle aus ihrer Sicht in einer kindesgerechten Sprache (etwa «Köpfli», «Tube mit Schleim», «Schleimzeug»). Im Übrigen zeigte sich auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, um derart viele Vorfälle konstant gleich zu Protokoll geben zu können, wenn diese erfunden wären resp. wenn sie diese nicht selbst erlebt hätte.