674 Z. 22 ff.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 insgesamt sind stimmig, blieben bis zum Schluss logisch und überzeugen sowohl durch einen hohen Detailierungsgrad als auch durch Originalität. Gerade die Aussage zu Nebensächlichkeiten (Tuch auf die Polstergruppe gelegt, Store runtergelassen usw.) sind äusserst originell und enthalten räumliche Verknüpfungen, die nicht erfunden sein können und für ein