674 Z. 16 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses zum Beschuldigten vor den fraglichen Vorfällen führte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann aus, sie habe den Beschuldigten, als ihre Mutter ihn kennengelernt habe, sehr sympathisch gefunden, er habe für sie gekocht usw. Er sei wie ein Vater für sie gewesen und sie habe ihm «Papi» gesagt. Er habe für sie auch Frühstück gemacht. Er sei einfach wie ein leiblicher Vater für sie gewesen; ihr leiblicher Vater trinke viel und habe sich nicht für sie (C.________ und D.________) interessiert (pag. 674 Z. 22 ff.).