Insgesamt erscheint ihre Ausdrucksweise auch hier altersgerecht. Sie erzählte das Vorgefallene eindrücklich und liess sich nicht aus dem Konzept bringen, eben auch dann nicht, wenn sie einen Widerspruch nicht auflösen konnte. Ganz zum Schluss bat sie den Beschuldigten eindringlich, jetzt sofort die Wahrheit zu sagen, wenn er schon da bei der Polizei sei, was ebenfalls beeindruckte und was sie bestimmt nicht im Auftrag ihrer Mutter getan hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Dabei war offensichtlich, dass sie das Vorgefallene nach wie vor stark belastete: