der Umstand, dass sie die Vorfälle inhaltlich immer gleich geschildert hat, dies jedoch nicht immer in der gleichen Reihenfolge und mit denselben Worten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zeichnen sich sodann durch eine bemerkenswerte Vielfalt an originellen Details aus (z.B.: der Beschuldigte habe sie geduscht und dann ein «Tüchli» auf die Polstergruppe gelegt [pag. 32]; Zimmertür abgeschlossen und Fensterstoren runtergelassen [pag. 32]; Penis in den Shorts verschoben [pag.