Erwähnt sei hier, dass ein Visionieren der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 10. September 2015 deutlich zeigt, dass sie relativ viel und frei erzählt hat, wobei sie altersgerechte Aussagen machte. Ihre Aussagen wirken spontan und nicht auswendig gelernt oder abgesprochen und sind versehen mit etlichen Realitätskriterien (z.B.: wenn er sie als Kind auf den Mund geküsst habe, so gezogen habe [zeigt es mit der Hand], habe sie um den Mund voller «Speufer» gehabt, was doch eine sehr anschauliche Beschreibung ist, die kaum auswendig gelernt werden kann).