Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Die Vorinstanz hat die gesamtheitliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sehr ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Die Kammer schliesst sich der nachvollziehbaren Aussagenwürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 477 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung). Erwähnt sei hier, dass ein Visionieren der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 10. September 2015 deutlich zeigt, dass sie relativ viel und frei erzählt hat, wobei sie altersgerechte Aussagen machte.