21 schlüssigen Angaben machte: Einerseits will er die Familie P.________ monatlich mit bis zu CHF 5‘500.00 (pag. 380 Z. 4) resp. CHF 6‘000.00 (pag. 80 Z. 296 f.) unterstützt haben. Andererseits gibt er aber an, dass er ungefähr CHF 4‘500.00 bis 5‘000.00 pro Monat verdiene; vor 6 Jahren habe er monatlich etwa CHF 6‘000.00 verdient (pag. 670 Z. 42 f.). Diese Angaben gehen nicht auf, ist doch kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft, darauf kann nicht abgestellt werden.