Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf das Bestreiten der Vorwürfe konzentrierte. Insofern wären in seinen Aussagen grundsätzlich keine (grösseren) Widersprüche zu erwarten gewesen. Schliesslich sei hier erwähnt, dass der Beschuldige auch hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnissen keine