Ich mag die zwei Mädchen. Mehr zu tun hatte ich mit den Mädchen aber nicht. Ich stehe um 6.00 Uhr auf und gehe ins Geschäft und komme um 20.00 Uhr wieder nach Hause» (pag. 680 Z. 1 ff.). Schliesslich wiederholte der Beschuldigte nochmals, dass die Mädchen lügen würden resp. dass sich diese rächen wollten (pag. 680 Z. 23 f.). Wenn die Vorinstanz ausführt, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Lügensignalen (Widersprüche, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen etc.) finden würden und die Vorinstanz seine Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft bezeichnet, ist ihr zuzustimmen (pag. 490 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung).